Zu den begünstigten Spenden zählen sowohl Geld- als auch Sachspenden (bei letzteren muß der objektive Wert geschätzt werden) . Für Geldauflagen (sog. "Bußgelder") die der Verein aufgrund gerichtlicher Auflagen gem. § 153 a I StPO oder § 15 I JGG erhält, darf er keine Spendenquittungen ausstellen.
Für Aufwand, den ein Mitglied für den Verein getätigt hat (z.B.
Fahrtkosten für seinen Privat-PKW) und auf dessen Erstattung er
verzichtet, kann ebenfalls eine Spendenquittung erstellt werden.
Voraussetzung: Es muß ein Anspruch gegen den Verein auf Zahlung des Aufwendungsersatzes gegeben sein (aufgrund der Satzung oder Einzelabsprache). Der Erstattungsanspruch darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied auf die Erstattung verzichtet (§ 1O b III Satz 5 EStG).
Wenn die Voraussetzungen zur Zahlung des Aufwendungsersatzes
gegeben sind, kann über die entsprechende Höhe eine
Spendenquittung erstellt werden (für Fahrtkosten z.B. 0,52 DM
analog der Dienstreisekostenerstattung). Hierfür ist
buchungstechnisch der Betrag an das Mitglied gegen Quittung
auszuzahlen und anschließend wieder als Spende einzunehmen.
Dieses Verfahren ist rechtlich unangreifbar.
Beim Spender sind die durch Spendenquittung belegten Ausgaben bis
zu einer Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Jahreseinkünfte
steuerlich von der Einkommens-/Lohnsteuerschuld absetzbar (§ 10b
EStG).