Vereinsrecht für das Internet
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Unterkapitel:
§ 153a (Einstellung des Verfahrens)
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Jugendgerichtsgesetz (JGG) - Auszug -
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens
zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die
Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten
auferlegen,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere
der Schuld nicht entgegensteht. ...
(2)...
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996