Vereinsrecht für das Internet
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Steuerarten des Vereins

Ist der Verein als gemeinnützig anerkannt, so bedeutet dies noch nicht, daß er damit von allen steuerlichen Dingen unberührt bleibt. Auch gemeinnützige Vereine sind in bestimmten Angelegenheiten u.U. steuerpflichtig. Hierauf soll im folgenden etwas näher eingegangen werden.

Unterkapitel:
Körperschaftssteuer
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Grundsteuer und Grunderwerbssteuer
Vermögenssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer
KFZ-Steuer
Lotteriesteuer

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Spendenbestätigungen



Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer ist das, was die Einkommenssteuer für Privatpersonen ist und gilt für alle Einkunftsarten.
Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine von dieser Steuer befreit. Das gleiche gilt für die kommunale Gewerbesteuer, soweit im folgenden nichts abweichendes ausgeführt wird.

Jedoch: Betätigen sich Vereine wirtschaftlich, so sind diese Einkünfte u.a. aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nur teilweise oder unterhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.

Je nach dem Grad der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr oder der Höhe der Einnahmen unterscheidet man:

- den steuerfreien ideellen Bereich;
- die steuerfreie Vermögensverwaltung;
- den steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb = Zweckbetrieb;
- den voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Unterkapitel:
Der steuerfreie ideelle Bereich
Die steuerfreie Vermögensverwaltung
Steuerlich begünstigte Zweckbetriebe
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins

nächstes Hauptkapitel:
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)



Der steuerfreie ideelle Bereich

Der steuerfreie ideelle Bereich . Steuerfreie Einnahmen dieses Bereiches sind insbesondere Mitgliedsbeiträge (sofern nicht für spezielle Vereinsleistungen überhöht), Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und Zuschüsse von Bund, Land, Gemeinde und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.


Die steuerfreie Vermögensverwaltung

Die steuerfreie Vermögensverwaltung umfaßt Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen auf Spar- und Bankguthaben usw.) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Verpachtet z.B. der Verein eine ihm gehörende Vereinsgaststätte o.ä., ist der an den Verein abzuführende Pachtzins steuerfrei. Das gleiche gilt, wenn der Verein Sammlungen, z.B. Altkleidersammlungen durch einen von ihm beauftragten Unternehmer durchführen läßt. Der Reingewinn dieser Sammlungen ist dann steuerfrei (es muß hier aber berücksichtigt werden, daß der Erlös wegen der Kosten des beauftragten Unternehmers niedriger liegt, als wenn die Sammlung von eigenen Mitgliedern durchgeführt wird).

Die Vermietung von Räumen ist dann steuerfreie Vermögensverwaltung, wenn es eine Dauervermietung ist, kurzfristige Vermietungen für Einzelveranstaltungen an Dritte stellen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.


Steuerlich begünstigte Zweckbetriebe

Wirtschaftliche Betätigungen des Vereins sind dann steuerbegünstigte Zweckbetriebe gem. § 65 AO, wenn

- sie der unmittelbaren Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszweckes dienen;

- die wirtschaftliche Betätigung für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist und

- der Verein nicht mehr als unbedingt nötig in Wettbewerb mit anderen Steuerpflichtigen tritt.

Zu den Zweckbetrieben gehören insbesondere alle Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO). Wohlfahrtspflege im steuerrechtlichen Sinne ist die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeeübte Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können z.B. die folgenden sein:

- Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern);

- Altenwohn- und Pflegeheime;

- Werkstätten für Behinderte;

- Einrichtungen der Blinden- und Körperbehindertenfürsorge; - Vorträge und Fortbildungskurse einschl. Beherbergung und Verpflegung der Teilnehmer;
- kulturelle Veranstaltungen (ohne Verkauf von Speisen und Getränken);
- max. 2 x jährlich Lotterien und sonstige Ausspielungen (die vom Ordnungsamt genehmigt werden müssen).
- Erlöse, die durch Zweckbetriebe erzielt werden, unterliegen unabhängig von ihrer Höhe nicht der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht.


Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins

Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, unterliegen der Körperschafts- und Gewerbesteuer, wenn die Jahreseinnahmen des Vereins aus allen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben 60.000,-- DM übersteigen (Besteuerungsgrenze).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines Vereins können z.B. sein:

- Verkauf von Speisen und Getränken (Teestube etc.);

- gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, unabhängig davon, ob die Teilnehmer Vereinsmitglieder sind;

- stundenweise Vermietung von Vereinsräumen an Dritte;

- Einnahmen durch Werbeinserate Dritter in Vereinszeitschriften;

- Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten, Straßenfesten;
- Sammlung von Altmaterial (Altkleider, Altpapier usw.), soweit nicht ein Unternehmer damit beauftragt ist (s. in diesem Fall unter steuerfreie Vermögensverwaltung).
Liegen die Einnahmen über 60.000,-- DM jährlich, so ist der Gesamtbetrag (also auch der Teil bis 60.000,--DM zu versteuern).

In diesem Fall ist eine Überschußermittlung durchzuführen, da nicht der Umsatz, sondern der Überschuß, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, versteuert werden muß.

Unterkapitel:
Betriebseinnahmen
Abschreibung (Absetzung für Abnutzung = AfA)
Überschußermittlung bei Altmaterialsammlungen

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Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen in diesem Sinne sind alle durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallenen Erlöse, z.B.
Eintrittsgelder, Verkaufs- und Werbeeinnahmen sowie Verkauf von Vermögensgegenständen, die zum Betriebsvermögen dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zählen.

Betriebsausgaben sind nur tatsächlich geleistete Zahlungen, also keine fiktiven Lohnkosten für ehrenamtliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern. Wenn sich Vereinsmitglieder ihre Leistungen im Rahmen des steuerlichen Geschäftsbetriebes angemessen bezahlen lassen, bestehen steuerlich keine Bedenken hiergegen, und zwar auch dann nicht, wenn derselbe Betrag dem Verein wieder gespendet wird.

Zu den Betriebsausgaben zählen z.B. Aufwendungen für Personal- und Wareneinsatz, Porto, Büromaterial, Reparaturen und sonstige Steuern, z.B. Umsatz- und Getränkesteuer. Darlehen spielen weder bei der Aufnahme noch der Rückzahlung eine steuerliche Rolle.

Abschreibung (Absetzung für Abnutzung = AfA)
Werden Vermögensgegenstände für den steuerlichen Geschäftsbetrieb beschafft, so sind diese, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 800,--DM zuzügl. Umsatzsteuer überschritten ist, nicht voll als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern nur mit dem Anteil der Abnutzung (sog. Abschreibung = AfA). Es gilt die betriebsübliche Nutzungsdauer.

Beispiele hierzu: (aus der AfA-Tabelle der Finanzverwaltung) Gegenstand Nutzungsdauer jährliche Abschreibung

in Jahren in % des Gesamtpreises

Kraftfahrzeuge 4 25

Büromöbel 10 10

Büromaschinen 5 20

Überschußermittlung bei Altmaterialsammlungen
Bei der Ermittlung des Überschusses bei Altmaterialsammlungen muß seit 1990 keine genaue Aufstellung der jeweiligen Einnahmen und Ausgaben getätigt werden; vielmehr kann hier der branchenübliche Reingewinn geschätzt werden (§ 64 Abs. 5 AO). Er beträgt z.Zt. bei Altpapiersammlungen 5 % und bei Altkleidersammlungen 20 % der Gesamteinnahmen.

Die Höhe der Körperschaftssteuer beläuft sich auf 46 % des steuerpflichtigen Ertrags, die Höhe der Gewerbesteuer wird durch kommunale Satzung festgelegt (sog. Steuerhebesatz). Bei beiden Steuerarten bleibt ein Freibetrag von 7.500,--DM steuerfrei.


Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Bei Vereinen fallen zahlreiche unterschiedliche Einnahmen an, bei denen die Umsatz (Mehrwert-) steuerpflicht zu prüfen ist. Vereine sind Unternehmern grundsätzlich gleichgestellt. Ein Verein ist dann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes, wenn er nachhaltig zum Zwecke der Einnahmenerzielung Leistungen erbringt.

Zahlreiche Einnahmen eines Vereins fallen aber unter die Befreiungsvorschriften:

- Mitgliedsbeiträge (sofern sie nicht den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen, z.B. wenn die Beratung und Unterstützung an die Mitgliedschaft gebunden ist, wie bei einem Mieterverein);

- Spenden (sofern sie nicht von einer Gegenleistung des Vereins abhängen);

- staatliche Zuschüsse zur Verwirklichung des Satzungszweckes;

- Wohlfahrtsleistungen (wenn Mitgliedschaft in einem anerkannten Wohlfahrtsverband besteht);

- Vorträge und Kurse wissenschaftlicher oder belehrender Art (sofern die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden);

(Diese Aufzählung ist unvollständig, da nur solche Tatbestände aufgelistet wurden, die üblicherweise bei Vereinen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege vorkommen dürften.)

Umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Vereins als Unternehmer sind z.B. :

- Verkauf von Speisen und Getränken (z.B. Teestube);

- Eintrittsgelder bei Veranstaltungen aller Art;

- Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten, Altmaterialsammlunmgen.

Sind steuerpflichtige Umsätze gemacht worden, so ist für Umsätze von Zweckbetrieben ein Steuersatz von 7 % (entspricht 6,54 % des Gesamtumsatzes) , bei sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 15 % (entspricht 13,04 % des Gesamtumsatzes) an das Finanzamt abzuführen.

Von der abzuführenden Umsatzsteuer kann der Verein allerdings die ihm selbst von anderen Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzug). Abziehbar sind natürlich nur steuerliche Vorleistungen Dritter, die sich auf den steuerlichen Tätigkeitsbereich des Vereins beziehen.

Allerdings wird bei Betreuungsvereinen in der Regel dennoch keine Umsatzsteuer abzuführen sein, denn für Kleinunternehmer entfällt die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer. Der Verein gilt als Kleinunternehmer, wenn er im vergangenen Jahr steuerlich wirksame Bruttoeinnahmen von nicht mehr als 25.000,- DM hatte und im laufenden Jahr die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen voraussichtlich 100.000,-- DM nicht übersteigen werden (§ 19 UStG).

Überschreitet ein Verein die jährliche Umsatzgrenze von 25.000,-- DM, so hat er sich bezüglich der Umsatzsteuerzahlungen beim Finanzamt zu melden, welches entsprechende Formulare bereithält.
Die Freigrenze erhöht sich 1996 auf 32.500,-- DM.

Die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt hat monatlich zu erfolgen, bei steuerpflichtigen Jahresumsätzen bis 6.000,--DM jährlich quartalsweise. Die Summe für die quartalsweise Voranmldung erhöht sich 1996 auf jährlich 12.000,--DM.


Grundsteuer und Grunderwerbssteuer

Der Besitz von Grundstücken zur Verwirklichung des gemeinnützigen Vereinszweckes (einschl. Zweckbetriebe) ist grundsteuerfrei.
Lediglich für Grundstücke, die für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verwendet werden ist Grundsteuer zu zahlen.

Bei Grunderwerb ist allerdings unabhängig vom Zweck des Grundstücks die Grunderwerbssteuer von 2 % zu entrichten.


Vermögenssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer

Vermögenssteuer (0,6 % des Vermögens) ist nur für das Vermögen an wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu zahlen. 125.000,-- DM sind steuerfrei. Daher dürfte realistischerweise für Vereine Vermögenssteuer nicht zu entrichten sein.

Ein Vermögenserwerb des Vereins durch Schenkungen oder Erbschaften ist in jeder Höhe steuerfrei. Dies gilt auch für Grundstücke. Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn der Verein innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb seine Gemeinnützigkeit einbüßt.


KFZ-Steuer

PKWs im Besitze des gemeinnützigen Vereins unterliegen der allgemeinen KFZ-Steuerpflicht. Steuerbefreiungen gibt es für Spezialfahrzeuge, z.B: Krankentransportwagen.


Lotteriesteuer

Veranstaltet ein Verein Lotterien oder Ausspielungen, fällt Lotteriesteuer an. Sie beträgt 16 2/3 % des Nennwertes der Lose.

Steuerfreiheit besteht aber:

- bei Tombolas, wenn der Gesamtpreis der Lose 1.200,-- DM nicht übersteigt und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden;

- wenn die vom zuständigen Ordnungsamt genehmigte Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und der Gesamtpreis der Lose 75.000,-- DM nicht übersteigt.


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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung: Dezember.1996