Vereinsrecht für das Internet
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Unterkapitel:
§ 4a.
§ 12.
§ 19.
§ 23a.
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Vermögenssteuergesetz (Auszug)
(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51
bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des
öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum
Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten
Lieferung eines Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem
innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche
Erwerb des Gegenstandes muß steuerpflichtig gewesen sein.
2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muß
in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 gesondert ausgewiesen
und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.
3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb
des Gegenstandes geschuldete Steuer muß entrichtet worden sein.
4. Der Gegenstand muß in das Drittlandsgebiet gelangt sein.
5. Der Gegenstand muß im Drittlandsgebiet zu humanitären,
karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.
6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und seine
Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte
Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes und von einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher
Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen
worden sein.
7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein. Der
Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in
dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu
berechnen hat.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen,
1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz
1 Satz 1 nachzuweisen sind und
2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz
fünfzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs.
3 und § 25a Abs. 2).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für die
folgenden Umsätze:
8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für
Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes ausgeführt werden;
b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen
und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten
Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften
sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a
ermäßigt besteuert würden;
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland
oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässig
sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz
zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen
Kalenderjahr 25.000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im
laufenden Kalenderjahr 100.000 Deutsche Mark voraussichtlich
nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach
vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die
darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3
geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die
Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher
Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf
Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer
in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2) und über
den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15a ist nur
anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem
Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet
worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.
(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird
für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die
nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein
Durchschnittsatz von 7 vom Hundert des steuerpflichtigen
Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des
innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer
Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit
Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im
vorangegangenen Kalenderjahr 60.000 DM überstiegen hat, kann den
Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.
(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die
Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt
spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten
Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, daß er den
Durchschnittsatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet
den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur
mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des
ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären.
Eine erneute Anwendung des Durchschnittsatzes ist frühestens nach
Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996