Vereinsrecht für das Internet
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Gewerbesteuergesetz (Auszug)


Unterkapitel:
§ 3 (Befreiung von der Gewerbesteuer)

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Umsatzsteuergesetz (Auszug)



§ 3 (Befreiung von der Gewerbesteuer)

Von der Gewerbesteuer sind befreit
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;

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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung: Dezember.1996