Vereinsrecht für das Internet
Zurück Vorwärts Inhalt Stichworte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug
vom 18.August 1896 (RGBl. S. 195) (BGBl. III 400-2), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.9.1996 (BGBL. I. S. 1476)
(Paragraphenüberschriften sind nicht amtlich)
Unterkapitel:
I. Vereine. 1. Allgemeine Vorschriften
II. Stiftungen
nächstes Hauptkapitel:
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Unterkapitel:
§ 21. [Nichtwirtschaftlicher Verein]
§ 22. [Wirtschaftlicher Verein]
§ 23. [Verein im Ausland]
§ 24. [Sitz des Vereines]
§ 25. [Vereinssatzung]
§ 26. [Vereinsvorstand]
§ 27. [Bestellung, Widerruf, Geschäftsführung]
§ 28. [Beschlußfassung des Vorstands, Entgegennahme von Willenserklärungen]
§ 29. [Fehlen von Vorstandsmitgliedern]
§ 30. [Besondere Vertreter]
§ 31. [Vereinshaftung für Organe]
§ 32. [Mitgliederversammlung,schriftliche Beschlußfassung]
§ 33. [Satzungsänderung]
§ 34. [Ausschluß vom Stimmrecht]
§ 35. [Sonderrechte]
§ 36. [Berufung der Mitgliederversammlung]
§ 37. [Berufungsvoraussetzungen]
§ 38. [Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft]
§ 39. [Austritt]
§ 40. [Abänderbare Vorschriften]
§ 41. [Auflösung]
§ 42. [Konkurs]
§ 42 Fassung ab 1.1.1999: [Insolvenz]
§ 43. [Entziehung der Rechtsfähigkeit]
§ 44. [Zuständigkeit]
§ 45. [Anfall des Vermögens]
§ 46. [Anfall an den Fiskus]
§ 47. [Liquidation]
§ 48. [Bestellung des Liquidators]
§ 49. [Aufgaben des Liquidators]
§ 50. [Öffentliche Bekanntmachung]
§ 51.
§ 52. (Hinterlegung)
§ 53.(Haftung des Liquidators)
§ 54 (nicht rechtsfähige Vereine)
2. Eingetragene Vereine
§ 55a [Automatisierte Datei]
§ 56. [Mindestzahl der Mitglieder]
§ 57. [Mußerfordernisse der Satzung]
§ 58. [Sollerfordernisse]
§ 59. [Anmeldung zur Eintragung]
§ 60. [Zurückweisung der Anmeldung]
§ 61 [Einspruch der Verwaltungsbehörde]
§ 62. [Mitteilung an Vorstand]
§ 63. [Wartefrist]
§ 64. [Inhalt der Eintragung]
§ 65. [Zusatz "e.V."]
§ 66. [Bekanntmachung der Eintragung]
§ 67. [Änderungen]
§ 68. [Rechtsgeschäfte mit früheren Vorstandsmitgliedern]
§ 69. [Eintragungszeugnis]
§ 70.
§ 71. [Satzungsänderungen]
§ 72. [Mitgliederzahl]
§ 73. [Weniger als 3 Mitglieder]
§ 74. [Eintragung der Vereinsauflösung]
§ 75. [Vereinskonkurs]
§ 75 (Fassung ab 1.1.1999: Vereinsinsolvenz)
§ 76. [Liquidatoren]
§ 77. [Formbestimmung]
§ 78. [Zwangsgeld]
§ 79. [Einsichtsrecht]
nächstes Hauptkapitel:
II. Stiftungen
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer
reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche
Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen
Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat,
kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesrats verliehen werden.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist,
der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht
auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die
Vereinssatzung bestimmt.
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus
mehreren Personen bestehen.
[Vertretungsmacht]
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die
Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die
Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt
werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den
Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende
Anwendung.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die
Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des
Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind
sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des
Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu
bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat,
das Vereinsregister führt.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande
für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die
Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im
Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von
dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind,
durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß
der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig,
wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse
schriftlich erklären.
(1) Zu einem Beschlüsse, der eine Änderung der Satzung enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteilen erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich
erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung, so ist zu jeder
Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die
Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des
Bundesrats erforderlich.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung
oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine
betrifft.
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung
durch Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten
Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die
Satzung Bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der
zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe
des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht
die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung
der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung
des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das
Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz
hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß bei der
Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen
überlassen werden.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am
Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer
Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens
zwei Jahre betragen.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§
32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein
anderes bestimmt.
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht
die Satzung ein anderes bestimmt.
Anmerkung: Zum Vereinsverbot siehe das Vereinsgesetz
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung
des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu
beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners
eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der
den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die
Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Verein im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nichtrechtsfähiger
Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger
Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu
beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner."
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er
durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl
gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck
verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht,
kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen
als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den
Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den
Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des
Bundesrats.
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung
bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die
Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder
eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des
Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine
solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder
Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt
das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den
Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der
Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des
Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die
Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben
anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das
Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins
entsprechenden Weise zu verwenden.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine
Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des
Vereins des Insolvenzverfahren eröffnet ist..
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren
können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung
sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften
maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des
Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein
anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre
Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld
umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuß den
Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht
zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des
Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als
fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur
Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte
Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt,
welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in
dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung
gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur
Anmeldung aufzufordern.
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf
eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins
oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der
geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung
vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das
Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn
dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50
bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der
Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten
ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt,
den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften
über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das
im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber
vorgenommen wird. haftet der Handelnde persönlich; handeln
mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 55. [Registergericht]
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in
das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in
dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem
Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß und in welchem Umfang das Vereinsregister in
maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei
muß gewährleistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände
mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher
aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
wiedergegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form
umfaßt die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses sowie
weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher
Verzeichnisse.
(3) das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite
des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die
Eintragungen dieser Seite in den für die
Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen
und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die
entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit
einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und
auf dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer
geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen
eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem
sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können
zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn
sichergestellt ist, daß die Widergaben oder die Daten innerhalb
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der
Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher
Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift
anzufertigen.
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im
Auftrag des zuständigen Amtsgerichtes auf den Anlagen einer
anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden,
wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen
sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des bei
einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters
an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und
zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der
Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen
Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung
und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell
geführt wird.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Wahl der Mitglieder
mindestens sieben beträgt.
(1) Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins
enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder
in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich
unterscheiden.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten
sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die
Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung
und über die Beurkundung der Beschlüsse.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des
Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern
unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung
enthalten.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht
genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe
zurückzuweisen.
(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der
zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch
erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht
unerlaubt ist oder verboten werden kann.
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht
den Einspruch dem Vorstande mitzuteilen.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem
Amtsgericht mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst
erfolgen, wenn seit der Mitteilung der Anmeldung an die
Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine
Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats
nach Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat
oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen
oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der
Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des
Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den
Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die
Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des
§ 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz
"eingetragener Verein".
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der
Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von
dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken
aufbewahrt.
(1) Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der
Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder
erfolgt von Amts wegen.
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein
Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des
Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur
Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister
eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu
lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf
Fahrlässigkeit beruht.
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen
Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des
Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den
Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die
Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des
§ 28 Abs. 1 regeln.
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem
Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die
Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift
beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit
eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der
Vereinsmitglieder einzureichen.
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das
Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht
binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung
des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der
Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder
durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit
aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift
des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit
entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen
Behörde.
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das
gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
Die Eröffnung des. Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen
einzutragen. Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
2. die Bestellung eines Vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn
zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt oder angeordnet
wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung
einer derartigen Sicherungsmaßnahme;
3. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
4. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die
Aufhebung der Überwachung."
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das
gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der
Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3
regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen
durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch
Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist
eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung
über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die
Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen. (3) Die Eintragung
gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des
Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich
beglaubigter Erklärung zu bewirken.
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur
Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des
§ 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Festsetzung von
Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der
Vorschriften des § 76 angehalten werden.
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine
bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem
gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden
die Schriftstücke nach § 55a aufbewahrt, so kann eine Abschrift
nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur
gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einricht darin
dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, daß die
Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten
Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn
sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht
nicht überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer
protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz
2 bedarf der Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten
Stelle. Die Genehmigung darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gestezlich
zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur
Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder
gewerblichen Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu
der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu dem vom
Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist,
2. auf Seiten des Empfängers die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf Seiten der speichernden Stelle die technischen
Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens
gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebes nicht zu
erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus
mehreren oder aus allen in einem Land maschinell geführten
Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie
kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt
worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten
übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck
verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Bei der genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger
darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die
Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den
Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die
Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens
nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen für die Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.
Unterkapitel:
§ 80. [Stiftungen]
§ 81. [Form der Stiftung]
§ 82.
§ 83.
§ 84.
§ 85.
§ 86. [Vorstand; Besondere Vertreter; Haftung; Konkurs]
§ 87. (Unmöglichkeit des Stiftungszwecks)
§ 88. [Anfall des Vermögens]
§ 129.
nächstes Hauptkapitel:
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem
Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich,
in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll die
Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die
Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung
gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem
die Verwaltung geführt wird.
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen
Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum
Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen
Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber
erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht
berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen
Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des
Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit
der Einreichung betraut hat.
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das
in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung
zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag
genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern
nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des
Stifters ergibt.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen,
so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie
nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht
wird.
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so
gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen
Tode entstanden.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs-
oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31,
42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die
Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur
insoweit, falls sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen
Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des §
28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung
von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine
Anwendung.
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder
gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der
Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters
tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen,
daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem
sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst
erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung
ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der
Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der
Verfassung bestimmten Personen. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53
finden entsprechende Anwendung.
[...]
(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche
Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich
abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar
beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels
Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1
vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und
genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
Zurück Vorwärts Inhalt Stichworte
© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996