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Abgabenordnung (Auszug)
Vom16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269, BStBl I S. 157,
1977 I S. 49)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl.I S.
2325)
Unterkapitel:
§ 51 Allgemeines
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
§ 53 Mildtätige Zwecke
§ 54 Kirchliche Zwecke
§ 55 Selbstlosigkeit
§ 56 Ausschließlichkeit
§ 57 Unmittelbarkeit
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
§ 60 Anforderungen an die Satzung
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
§ 65 Zweckbetrieb
§ 66 Wohlfahrtspflege
§ 67 Krankenhäuser
nächstes Hauptkapitel:
Einkommenssteuergesetz (EstG) Auszug
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine
Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke)
verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter
Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu
verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von
Körperschaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu
fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn
der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest
abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie
oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner
Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen
Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der
Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine
Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung
der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der
Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des
öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des
Sports. Schach gilt als Sport,
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im
Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht
Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den
kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der
Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des
Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und
Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des
Hundesports.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des
Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des
Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder
Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das
Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren
Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht
und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei
Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu
einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen
die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser
Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete
Bezüge, die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die
sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht
Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Leistungen der
Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die
Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären.
Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung,
Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen
Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung
von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die
Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die
Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen,
Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und
Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer
Witwen und Waisen.
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn
dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum
Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke -
verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben
sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter
(Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die
Körperschaft darf ihre Mittel weder für die
unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung
politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
(Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch
erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für
steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4)
kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die
Sacheinlagen geleistet worden sind.
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese
Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen,
wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den
rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der
Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der
Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften
zusammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß 1.
eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts beschafft,
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen,
ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten
Zwecken zuwendet,
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen,
Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur
Verfügung stellt,
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren
steuerbegünstigte Zwecke überläßt,
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres
Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter
und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu
pflegen und ihr Andenken zu ehren,
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer
Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu
können,
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses
der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer
freien Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an
Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses
verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in
demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen, 8.
eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im
Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von
untergeordneter Bedeutung sind,
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport
fördert,
10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur
Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an
Wirtschaftsunternehmen vergibt.
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung,
dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im
Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft
verfolgt, daß dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55
entspricht und daß er ausschließlich und unmittelbar verfolgt
wird; die tatsächliche Geschäftsführung muß diesen
Satzungsbestimmungen entsprechen.
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so
genau bestimmt sein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden
kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen gegeben sind.
(2) Die Satzung muß den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der
Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1
Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei
Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau
bestimmt ist, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob
der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des
Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch
nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung
bestimmt wird, daß das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und daß der künftige
Beschluß der Körperschaft über die Verwendung erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt
hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene
Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so
geändert, daß sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht
mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht
ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder
geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die
innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der
Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des
vffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen,
bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen
Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die
Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muß auf
die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen
entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60
Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die
Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre tatsächliche
Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht,
durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und
Ausgaben zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne daß die
Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das
Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen.
Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne
des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der
Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so
verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem
Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte,
Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind,
werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe
sind, insgesamt nicht 60.000 Deutsche Mark im Jahr, so
unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden
Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige
Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der
Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Mißbrauch von
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen
Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen
Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns
geschätzt werden.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung
dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der
Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht
werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten
Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang
in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke unvermeidbar ist.
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb,
wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der
Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für
notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf
das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder
wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe
bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem
Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei
Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt §
67.
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der
Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn
mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten
entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen (§§ 5, 6 und 21 der
Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der
Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn
mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Pflegetage auf Patienten
entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres
Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996