Die Feststellung der Gemeinnützigkeit des Vereins hat u.a. die nachstehend genannten Folgen:
- Befreiung des Vereins von der Vermögenssteuer, Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie seit 1.1.93 von der Zinsabschlagssteuer (sog. "Quellensteuer" auf Kapitalerträge);
- Steuerfreiheit von Zweckbetrieben von der Körperschafts- und Gewerbesteuer;
- Steuerfreiheit von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins von der Körperschafts- und Gewerbesteuer bis zu Jahreseinnahmen von 60.000,-- DM;
- Halbierung des Umsatz-(Mehrwert-)steuersatzes bei Umsätzen der Zweckbetriebe;
- Steuerfreiheit für Mitarbeiter und sonstige Personen bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche/nebenberufliche Tätigkeiten bis 2.400,-- DM pro Jahr;
- Möglichkeit zur Erteilung von Spendenbescheinigungen für Geld und Sachspenden an den Verein, die beim Spender einkommenssteuerrechtlich abzugsfähig sind (bis zu bestimmten Höchstgrenzen);
- die öffentliche Förderung von Vereinen durch Länder und Kommunen ist in den meisten Ländern ebenfalls von der Feststellung der Gemeinnützigkeit abhängig;
- die Zahlung von Gerichtsbußen bei der Einstellung von Strafverfahren ist zugunsten gemeinnütziger Vereine möglich;
- zahlreiche Geldinstitute verzichten bei Nachweis der Gemeinnützigkeit auf Kontoführungsgebühren;
- zahlreiche Geldinstitute (z.B. Sparkassen) schütten Teile ihres Jahresgewinnes an gemeinützige Vereine aus.
Unterkapitel:
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Zur Beachtung:
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
Überprüfung der Gemeinnützigkeit
Außersteuerliche Auswirkungen der Gemeinnützigkeit
nächstes Hauptkapitel:
Steuerarten des Vereins
Dies sind zum einen satzungsrechtliche Voraussetzungen (s.
Gründung eines Vereins); zum anderen muß auch die tatsächliche
Geschäftsführung mit den Satzungsbestimmungen in Einklang stehen.
Dies muß ggf. gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Den
Nachweis hat der Verein durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen
sämtlicher Einnahmen und Ausgaben zu führen und die Belege
geordnet aufzubewahren.
Nach § 52 Abgabenordnung verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine "Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.' Die Formulierung, daß die Tätigkeit auf die Allgemeinheit gerichtet sein muß, beinhaltet selbstverständlich die Möglichkeit, daß sich die Tätigkeit des Vereins auf bestimmte Personengruppen richtet (z.B. von einer bestimmten Krankheit Betroffene). Ausgeschlossen ist nur die Möglichkeit, daß der Verein für einen fest abgeschlossenen Kreis von Personen tätig wird (z.B. nur für Angehörige einer Familie oder eines Unternehmens).
Im 2. Absatz des § 52 Abgabenordnung sind die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgelistet, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind: angefangen von der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung über die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, über die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens bis hin zur Förderung des Sports.
Eine weitere eben genannte Anforderung an den Verein ist die Selbstlose Förderung der Ziele, das heißt,
- der Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen;
- die Mittel des Vereins müssen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden:
- die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen erhalten.
Die vollständige Auflistung der Kriterien für die Selbstlosigkeit enthält der § 55 Abgabenordnung . Die Verfolgung gemeinnütziger (steuerbegünstigter) Zwecke wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verein z.B. "gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (z.B. für ein kleines Buffet nach der Mitgliederversammlung als Dank an die Mitglieder für ihre Tätigkeit).
Dem Verein sei nahegelegt, sich an den Buchführungshilfen, die durch die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege gegeben werden, zu orientieren. Auch existieren bereits eine Reihe von Vereinsbuchführungsprogrammen für PC, die häufig mit Zusatzprogrammen verbunden sind, z.B. Mitgliederverwaltung, Textverarbeitungsprogramm usw.
Der Vereinsvorstand hat als gesetzlicher Vertreter des Vereins den Bescheid über die Feststellung der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid) zu beantragen.Die Gemeinnützigkeit wird durch ein (formloses) Antragsschreiben, dem die Satzung beigefügt ist, beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt. Örtlich zuständig ist das Finanzamt am Sitz des Vereins Anhand der Satzung überprüft das Finanzamt, ob diese den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht. Ist dies der Fall, erteilt das Finanzamt zunächst einen vorläufigen "Körperschaftssteuer- Freistellungsbescheid'. Ist der Verein neu gegründet worden, kann der Verein beim Finanzamt eine vorläufige (befristete) Bescheinigung beantragen, wobei dem Antrag ein Exemplar der Vereinssatzung beizufügen ist.
Der Verein kann nun seine Gemeinnützigkeit gegenüber dem
Amtsgericht, seinem Dachverband oder öffentlichen Geldgebern
nachweisen..
Tip: Wenn ein Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anstrebt, empfiehlt sich in jedem Fall noch vor der Gründungsversammlung des Vereins eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt. Durch die vom zuständigen Sachbearbeiter vorgenommene Durchsicht der Satzung hinsichtlich der die Gemeinnützigkeit betreffenden Formulierungen kann ausgeschlossen werden daß später ein zeitraubendes Verfahren zur Satzungsänderung notwendig wird.
Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen vor, so hat der Verein
einen Rechtsanspruch auf den Freistellungsbescheid. Gegen einen
Ablehnungsbescheid kann das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt
werden (Frist: 1 Monat). Gegen einen ablehnenden
Einspruchsbescheid kann der Freistellungsbescheid innerhalb eines
Monats eingeklagt werden; sachlich zuständig sind hier die
Finanzgerichte.
Die erste Überprüfung erfolgt zumeist nach 1 Jahr, denn der
vorläufige Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid wird in der
Regel zunächst für 1 Jahr erteilt. Wenn sich keine Beanstandungen
ergeben. erhält der Verein für den überprüften, zurückliegenden
Zeitraum einen Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid,
verbunden mit einer vorläufigen Körperschaftssteuer-Freistellung
für die folgenden 3 Jahre. Von nun an finden die Überprüfungen
regelmäßig in einem Zeitabstand von 3 Jahren statt.
- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, aus Stiftungen, Lotterien oder um Bußgelder zu erhalten;
- in eine Dachorganisation wie die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte oder einen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege aufgenommen werden zu können.
Die Gemeinnützigkeit ist des weiteren Voraussetzung für
- die Inanspruchnahme einer Gebührenermäßigung bei Notaren;
- die Befreiung von Gebühren, z.B. für die Eintragung des Vereins und von Änderungen der Satzung oder im Vorstand beim Amtsgericht.
Zum steuerlichen Problem beim Sponsoring siehe dort.