Vereinsrecht für das Internet
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Unterkapitel:
§ 3 (Befreiung von der Gewerbesteuer)
nächstes Hauptkapitel:
Umsatzsteuergesetz (Auszug)
Von der Gewerbesteuer sind befreit
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land-
und Forstwirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit
insoweit ausgeschlossen;
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996