Vereinsrecht für das Internet
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§ 10d (Auszug)
§ 40
§ 40a
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Körperschaftssteuergesetz (Auszug)
Steuerfrei sind:
26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare
nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische
Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker
oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung). Als
Aufwandsentschädigungen sind Einnahmen für die in Satz 1
bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400
Deutsche Mark im Jahr anzusehen;
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig
anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt
5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend
der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders
förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der
Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Überschreitet eine
Einzelzuwendung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur Förderung
wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig
anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im
Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, in
den zwei vorangegangenen und in den fünf folgenden
Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10 d Abs. 1 und 2 gilt
sinngemäß.
(2) (nicht abgedruckt)
(3) Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und
Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner
Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei
der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte
Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen bestimmt
sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des
zugewendeten Wirtschaftsguts. Aufwendungen zugunsten einer zum
Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten
Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die
Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt
und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf
nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung
über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er
die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben
erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung
bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung
ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der
Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet
werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom
Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen.
(1) Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von
insgesamt 10 Millionen Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum
vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein
Abzug danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veranlagungszeitraum
vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Sind für die
vorangegangenen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbescheide
erlassen worden, so sind sie insoweit zu ändern, als der
Verlustabzug zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch
dann, wenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; die
Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die
Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in
dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag des
Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des
Satzes 1 abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des abzuziehenden
Verlusts und der Veranlagungszeitraum anzugeben, in dem der
Verlust abgezogen werden soll.
(2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach Absatz 1
abgezogen worden sind, sind in den folgenden
Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als
die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1
abgezogen werden konnten (verbleibender Verlustabzug).
(1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) kann auf
Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die Lohnsteuer mit einem
unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38 a zu
ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von
Fällen gewährt werden oder
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben
ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig
einbehalten hat. Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
berücksichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme
der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des
§ 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).
Die Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen,
soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von
mehr als 2000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der
Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der
sich der durchschnittliche
Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen
Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in
jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die
Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer
mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert erheben, soweit er
1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein
anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die
Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung
ist, daß die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart
sind,
2. Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit
Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt
worden sind, 300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer, 200 Deutsche
Mark für dessen Ehegatten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind
nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, daß die
Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Der Arbeitgeber
kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert
für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten
Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge
den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs.
1 Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn
die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach Satz 2
pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und
Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung
des § 40 a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz.
(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.
Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Der pauschal
besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei
einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer
Jahresausgleich außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder
auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer
anzurechnen.
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig
beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von
25 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige
Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem
Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend
beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende
Arbeitstage nicht übersteigt und
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Deutsche
Mark durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort
erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und
gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert des Arbeitslohns
erheben. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen
Arbeitslohn liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die
Beschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeitslohn ein Siebtel
der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des 18 Abs. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; bei kürzeren
Lohnzahlungszeiträumen darf wöchentlich die Beschäftigungsdauer
20 Stunden und der Arbeitslohn ein Dreißigstel der monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber
unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei
Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 3 vom Hundert des
Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift
sind Personen, die von Fall zu Fall für eine im voraus bestimmte
Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis treten.
Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und
forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der
Beschäftigungsdauer ein Zweihundertstel der monatlichen
Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40
Abs. 3 anzuwenden.
Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB-IV beträgt im Kalenderjahr
1995 in den alten Bundesländern mtl. 4060,-- DM und in den neuen
Bundesländern mtl. 3290,-- DM. Daher darf für die Pauschalierung
in den alten Bundesländern ein Monatslohn von 580,-- DM und ein
Stundenlohn von 20,30 DM nicht überschritten werden. Für die
neuen Bundesländer gilt eine Monatsverdienstgrenze von 470,-- DM
und eine Stundenlohngrenze von 16,45 DM (1995).
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996