Vereinsrecht für das Internet
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Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen

Wesentliches Merkmal für ehrenamtliche Arbeit ist, daß für sie kein Entgelt gezahlt wird, d.h., daß z.B. auch für Verdienstausfall oder Zeitverlust keine Vergütung erfolgt.
Lediglich die für die Tätigkeit aufgewendeten Kosten werden - und nicht einmal dies ist die Regel - erstattet. Ein weiteres Merkmal für ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen im gesundheitlichen und wohlfahrtspflegerischen Bereich ist. daß die Arbeit freiwillig übernommen wird. Abgedeckt wird dabei ein breites Spektrum von unterschiedlichen Tätigkeiten: von der Übernahme der Gesprächsleitung in einer Gruppe bis zur persönlichen Beratung und Begleitung von Klienten, von der Mitarbeit in Besuchsgruppen z.B. in Krankenhäusern bis hin zur selbständigen Erbringung pflegerischer Dienstleistungen von der Mitwirkung z.B. bei Straßensammlungen bis zur Durchführung eines Informationsstandes.

Dabei wird in der Praxis von den Vereinen wohl nur selten darüber nachgedacht, in welchem rechtlichen Verhältnis die Ehrenamtlichen und der Verein, der Verein und andere Einrichtungen (z.B. ein Krankenhaus, in dem regelmäßig Gruppenangebote gemacht werden).
der Verein und die Klienten/Nutzer von Angeboten und schließlich die Ehrenamtlichen und die Klienten zueinander stehen.

Die gemeinsam erbrachte Arbeit scheint unter dem Motto "Selbstgestaltet und Selbstverantwortet" zu stehen und gerade die Rechtsform des Vereins eröffnet den Mitgliedern vielfältige Möglichkeiten (und Pflichten) zur aktiven Mitgestaltung. Hier ist in Erinnerung zu rufen. daß der Verein gegründet wurde, damit nicht jeder Einzelne im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung handelt, sondern um gemeinsam - eben im Verein - tätig werden zu können. Der Verein wird damit zum Auftraggeber für die den Zielen der Satzung entsprechenden. ehrenamtlich zu erbringenden Dienstleistungen.

Angesichts der Gestaltungsfreiheit, die den Ehrenamtlichen in der Regel bei ihrer Tätigkeit gegeben ist, wird dieses vielleicht nur schwer verständlich erscheinen, konnten sie sich doch in unserer juristisch durchorganisierten ` Gesellschaft bisher auch gut ohne die Auseinandersetzung mit "juristischen Spitzfindigkeiten" bewegen . - Wen interessiert es da, daß ein Vertrag nicht unbedingt schriftlich oder mündlich geschlossen werden muß.
sondern auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann?

In weiten Teilen der Alltagspraxis so lange alles "gut geht" und niemand juristisch argumentiert, erscheint dies von untergeordneter Bedeutung - so lange, bis ein Schaden eintritt, indem z. B . ein/e ehrenamtlich Tätige/r dem Verein oder einem Klienten in Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit fahrlässig einen Schaden zufügt und Haftungsfragen akut werden.

Die Vielfältigkeit der juristischen Aspekte kann hier nur kurz angerissen und darauf verwiesen werden, daß der Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung zur Absicherung des Haftungsrisikos des Vereins wie auch seiner ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen dringend zu empfehlen ist.


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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung: Dezember.1996