Vereinsrecht für das Internet
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Unterkapitel:
§ 3 (Befreiung von der Vermögenssteuer)
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Strafprozeßordnung (StPO) (Auszug)
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit
4. Einrichtungen, die unmittelbar dem Unterrichts-, Erziehungs-
und Bildungswesen, der körperlichen Ertüchtigung, der Kranken-,
Gesundheits-, Wohlfahrts- und Jugendpflege dienen, ohne Rücksicht
auf die Rechtsform, in der sie bestehen, wenn sie gehören
a) dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband,
einem Zweckverband oder Sozialversicherungsträgern,
b) den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, sowie ihren Einrichtungen;
12. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen. Wird ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit
ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die selbstbewirtschaftete
forstwirtschaftliche Nutzung eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft (§ 34 des Bewertungsgesetzes) und für
Nebenbetriebe im Sinne des § 42 des Bewertungsgesetzes, die
dieser Nutzung dienen;
13. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind. In den Fällen
des Verzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes besteht die Steuerpflicht jeweils für
das Kalenderjahr, für das auf die Steuerbefreiung verzichtet
wird. In den Fällen des Widerrufs nach § 54 Abs. 5 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes tritt die Steuerbefreiung für das
Kalenderjahr ein, für das er gelten soll;
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996