Die Vereinssatzung ist die Verfassung des Vereins. Auf sie finden die §§ 25 ff. BGB Anwendung. Hier sind grundsätzliche Angelegenheiten bez. Vorstand und Mitgliederversammlung festgelegt, die z.T. zwingendes, z.T. durch die Vereinssatzung abänderbares Recht sind (s. §§ 40, 41 BGB).
Unterkapitel:
Verschiedener Satzungsinhalt
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Die Arbeit kann beginnen
Die Satzung hat einen Muß-Inhalt nach dem BGB, ohne den der
Verein nicht eintragungsfähig ist, weiterhin einen Soll-Inhalt.
Damit der Verein als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechtes
anerkannt werden kann, sind zusätzlich Bestimmungen der
Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) zu beachten. Darüber hinaus können
sinnvollerweise einige zusätzliche Angelegenheiten geregelt
werden.
Unterkapitel:
Muß-Inhalt der Satzung nach BGB
Muß-Inhalt der Satzung nach AO
Soll-Inhalt der Satzung
Zusätzlicher empfehlenswerter Satzungsinhalt
Muster der Satzung eines gemeinnützigen Vereines
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Die Arbeit kann beginnen
- Name des Vereins (der sich von anderen am Ort bestehenden Vereinen unterscheiden soll);
- Hinweis, daß der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden soll;
- Sitz des Vereins (¶24 BGB);
- Zweck des Vereins;
- Auflistung des Vereinszweckes, der als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig bezeichnet werden muß (§§ 52, 56, 57 AO);
(Als gemeinnützig anzuerkennen gelten nach nach § 52 AO u.a.
folgende Zwecke:
die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion und
Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens, der
Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens,
des Wohlfahrtswesens und des Sportes (einschl. des Schachspiels),
der Tier- und Pflanzenzuchtz, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschl. des Karnevals, der Fastnacht
und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des
Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports sowie die
allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens).
- Auflisten der Vereinstätigkeit zur Realisierung der o.g. Zwecke mit Nennung von Beispielen
- Erwähnung der Selbstlosigkeit und der Tatsache, daß der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt (§ 55 AO);
- Hinweis auf Mittelverwendung des Vereins nur zu satzungsgemäßen Zwecken (§ 55 AO);
- Hinweis, daß Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten dürfen (Gehälter und Aufwendungsersatz fallen nicht hierunter) (§ 55 AO);
- Hinweis, daß keine Person durch zweckfremde Vereinsausgaben oder übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf (§ 55 AO);
- Hinweis, daß bei Vereinsauflösung das Vereinsvermögen für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden muß (z.B. über den
Dachverband der Wohlfahrtspflege oder Kommune) (§ 55 AO).
- Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern (z.B.
ob eine Eintrittserklärung ausreicht oder ob ein
Aufnahmeverfahren stattfindet, Kündigungsfristen für die
Mitgliedschaft, Vereinsausschluß von Mitgliedern usw.).
- Beitragspflicht der Mitglieder (eine zifferernmäßige Beitragshöhe ist in der Satzung nicht erforderlich, auch Grundzüge der Beiträge sind möglich, ebenfalls eine Bestimmung, welches Vereinsorgan die Beiträge festlegen kann).
- Bildung des Vorstandes (unzweideutige Festlegungen der Vorstandsfunktionen, auch Höchst- oder Mindestzahl der Vorstandsmitglieder möglich).
- Voraussetzungen und Form der Einberufung der
Mitgliederversammlung, Form der Beurkundung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
- Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers mit
Aufgabenbeschreibung als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB, z.B.
Aufsicht über die Mitarbeiter, Geschäftsverteilung,
Öffentlichkeitsarbeit, Vertretung in Gremien und vor Gericht;
- Aufgaben, die sich der Vorstand vorbehält, z.B: Abschluß von Arbeitsverträgen, Kündigung von Mitarbeitern, Vereinsausschlüsse, Vertragsabschlüsse mit Dritten;
- Aufgaben der Mitgliederversammlung, z.B. Wahl und Abwahl des Vorstandes; Kontroll- und Einsichtsrechte, Haushaltsplan, Bestellung von Rechnungsprüfern usw.);
- Häufigkeit der Mitgliederversammlung, Möglichkeiten der Mitglieder zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen;
- Voraussetzungen des Vereinsausschlusses, Beschwerderechte des betreffenden Mitgliedes, z.B. an die Mitgliederversammlung;
- Stimmerfordernis bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung (s. §§ 33, 40, 41 BGB);
- Regelung der Rechnungsprüfung, z.B. durch von der Mitgliederversammlung bestellte Vertrauenspersonen oder Rechnungsprüfungsverband (des Dachverbandes);
- Mitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden, z.B. einem Dachverband der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Rotes Kreuz usw.);
- Anwendung von Tarifverträgen auf hauptamtliche Mitarbeiter, z.B. BAT;
- Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf haupt- oder
ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitglieder, z.B.
Bundesreisekostengesetz bei Aufwendungsersatz;
- Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Mitglieder.
Unterkapitel:
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Vereinszweck)
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
§ 4 (Mitgliedschaft des Vereins)
§ 5 (Mitglieder)
§ 6 (Organe des Vereins)
§ 7 (Mitgliederversammlung)
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
§ 9 (Vorstand)
§ 10 (Protokolle)
§ 11 (Tarifverträge)
§ 12 (Vereinsfinanzierung)
§ 13 (Inkrafttreten)
nächstes Hauptkapitel:
Die Arbeit kann beginnen
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in X-Stadt.
3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes X-Stadt unter der
Register-Nr. --- eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3
(1) gegebenen Rahmens erfolgen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben.Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Austritt und Ausschluß sind schriftlich zu erklären.
4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinszwecken zuwider handelt.
5) Gegen den Beschluß auf Vereinsausschluß kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur auf den Ausschluß
folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und
Pflichten des Mitgliedes.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
3) Auf schriftliches Verlangen von mind. 1O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung
des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die
Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Sie setzt einen Rechnungsprüfer ein, der Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines hat.
8) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom
Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von -- Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich oder telefonisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
6) Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gem.
§ 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die
laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der
hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über
Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und
ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mit gliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich ....
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird;
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an: (z.B.
den Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, dem der Verein
angehört oder an die Stadt oder den Landkreis), der/die es
unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
X-Stadt, den .....