Vereinsrecht für das Internet
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Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz)
Vom 5. August 1964 (BGBl.I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl.I S.
3186)
Unterkapitel:
§ 1 Vereinsfreiheit
§ 2 Begriff des Vereins
§ 3 Verbot
§ 4 Ermittlungen
§ 5 Vollzug des Verbots
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
§ 9 Kennzeichenverbot
§ 10 Vermögensbeschlagnahme
§ 11 Vermögenseinziehung
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
§ 13 Abwicklung
§ 14 Ausländervereine
§ 15 Ausländische Vereine
§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
§ 17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
§ 19 Rechtsverordnungen
§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
§§ 22-30 (nicht abgedruckt)
§ 31 Übergangsregelungen
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
§ 33 Inkrafttreten
nächstes Hauptkapitel:
Abgabenordnung (Auszug)
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur
Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschritten werden.
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit
natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem
gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer
organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes
2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der
Länder,
3. Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen,
im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit
Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der
Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung
des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel
die Beschlagnahme und die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1
vorgesehen ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die
Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungs- widrige
Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur
Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden.
(2) Verbotsbehörde ist
1. die oberste Landesbehörde für Vereine und Teilvereine, deren
erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines
Landes beschränken;
2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine,
deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines
Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde entscheidet im Benehmen mit dem
Bundesminister des Innern, wenn sich das Verbot gegen den
Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1
Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der
Bundesminister des Innern entscheidet im Benehmen mit den
obersten Landesbehörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von
Teilvereinen zuständig gewesen wären.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich
beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart
eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen
Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen
(Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit
eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn
sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem
Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den
Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots
ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt
des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich
das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat;
Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der
Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80
der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von
Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner
Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen
und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet
werden.
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der
für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen.
Ermittlungsersuchen des Bundesministers des Innern sind an die
zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1
ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine
Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für
erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen
ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel
von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4
sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend.
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung
zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die
Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen
und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins
angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur
zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig,
wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte
Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4,
106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine
gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit
Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder
eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie
§ 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der
Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11
Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den
von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen.
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar
geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des
Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot
des Gesamtvereins zu vollziehen.
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und
kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig
ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit
des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das
Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner
Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug
des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender
Teil nochmals unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im
Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten
Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches
Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde
einzutragen die Beschlagnahme des Vereinsvermögens und ihre
Aufhebung, die Bestellung und Abberufung von Verwaltern (§ 10
Abs. 3), die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot
unanfechtbar geworden ist, und das Erlöschen des Vereins.
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die
verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen
Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen)
oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen
fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses
Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in
Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen
Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie
Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und
10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für
die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen
Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu
vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn
die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1
bestimmte Verfügung trifft.
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der
Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr 1. öffentlich, in einer
Versammlung oder 2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur
Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden. Ausgenommen ist eine
Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und
ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von
Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der
Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines
Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das
Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der
andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand,
auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme
unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die
der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die
ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den
Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend
anzuwenden.
(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des
Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam
Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der
Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie
verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die
Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder
Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet
wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99
der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die
§§ 99, 100 und 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen
nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das
Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen
vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende
oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen
Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den
Weisungen der Verbotsbehörde.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den
Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen
der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes
vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf
Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des
Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.
(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die
Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende
Kraft.
(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs.
2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2
zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die
Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die
Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem
Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.
(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der
Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das
Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen
Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer
Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer
Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene
Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen
Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im
Einziehungsverfahren abzuwickeln.
(3) Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der
Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das
Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen
(Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz
2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn
keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem
zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9
Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art. verwendet werden oder daß
die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den
organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten,
ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert
handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12
Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den
Liquidationserlös.
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht
Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn 1. sie aus
Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck
als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen
Bestrebungen des Vereins darstellen, oder 2. sie begründet
wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu
entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern. Hat der
Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann
sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1
bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch
die Überlassung die der Sachen an den Verein dessen
verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder
die Sachen zu Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1
oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden
eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der
Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht
vererbliche Rechte erlöschen.
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor
Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht
vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite
zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam.
Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder seiner in § 31 Nr. 2
der Konkursordnung genannten Angehörigen verfügt worden, so wird
vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt
war.
(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der
Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist
angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu
befriedigen. Die Befriedigung von Forderungen, die im Falle des
Konkurses Konkursforderungen wären, ist, soweit nicht eine
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die
Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur
Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat.
Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet
werden, erlöschen.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder
die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2
eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung
nach § 12 absehen.
(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche
gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der
Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Konkursverfahren
über die besondere Vermögensmasse statt. § 12 bleibt unberührt.
Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenen
Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch
die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten
gelten als Massekosten, die Verwaltungsschulden als
Masseschulden. Der Konkursverwalter wird auf Vorschlag der
Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Konkursgericht
bestellt und entlassen. Die §§ 80, 87 bis 92, 101, 125 der
Konkursordnung sind nicht anzuwenden.
(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse
gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12
eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder
überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können nach den
Vorschriften dieses Gesetzes, abgesehen von den in Artikel 9 Abs.
2 des Grundgesetzes genannten Gründen, auch dann verboten werden,
wenn sie durch politische Betätigung die innere oder äußere
Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche
Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
verletzen oder gefährden. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschlagnahme und die
Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle der
Förderung politischer Betätigung im Sinne des Satzes 1 zulässig
sind.
(2) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber
Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf
bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im
übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen
Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
unberührt.
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren
Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14
entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des
Innern.
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein
eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich
oder überwiegend Deutsche sind, können nur aus den in Artikel 9
Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein
Verbot einbezogen werden.
(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz
1 gegen Vereinigungen, die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (BGBl.
1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das Gericht
ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz
3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs.
1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre
schriftlich abgefaßte und begründete Entscheidung vor. Das
Gericht stellt sie der Vereinigung und ihren darin benannten
nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu. Beteiligt am
Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in
der Entscheidung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen
mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach § 63 Nr. 3 und 4
der Verwaltungsgerichtsordnung Beteiligten.
(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil
zugleich das Verbot oder die Verfügung auf.
(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen
einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme
des Vereinsvermögens verfügen. Betätigungsverbote und
Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht entsprechend § 3 Abs. 4
Satz 2 bekanntzumachen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,
1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richten oder ihre Zwecke
oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen
des Staatsschutzes erlassen sind, oder
2. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1
genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als
Teilorganisation erfaßt werden, oder
3. wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem
der in Nummer 1 genannten Gründe verboten wurde.
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen
innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die
Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so
richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in
diesem Bereich.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die
Durchführung der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und
Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Verwaltung des
Vereinsvermögens während der Beschlagnahme erlassen,
2. Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die
Ausschlußfrist (§ 13 Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige
Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz 2), die Anwendung
des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs treffen und
den Konkurs über die besondere Vermögensmasse in Anpassung an die
besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,
3. nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen
Vermögens treffen,
4. Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und
Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und
Verfahren der Anmeldung erlassen und die Auskunftspflicht näher
regeln.
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine
darin ausgeübte Tätigkeit
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen
einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren
Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins
ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als
Mitglied betätigt,
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines
Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie
Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des
Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen
Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer
Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 18
Satz 2 zuwiderhandelt oder
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Vereine oder Parteien während der Vollziehbarkeit des Verbots
oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer
Versammlung verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a
oder 129 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den
Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen,
wenn
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von
untergeordneter Bedeutung ist oder
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das
Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht
er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird
der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5
bezieht, können eingezogen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
(Änderungen des StGB, der VwGO, des BGB, des FGG, der StPO, des
GVG, des BVerfGG und des VersammlG)
(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes ergangen sind, sind die bisher geltenden
Vorschriften anzuwenden.
(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des
Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes
sind auch anzuwenden, wenn ein Verein vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes verboten worden ist.
(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des
Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes
ist ein Verein auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder
das oberste Verwaltungsgericht eines Landes unanfechtbar
festgestellt hat, daß er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
verboten ist.
(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des
Strafgesetzbuches in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
Vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes beendet. Gerichtskosten werden nicht erhoben;
jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996