Vereinsrecht für das Internet
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Gemeinnützige Vereine (die eine gemeinnützige Körperschaft sind)
haben nach § 63 der Abgabenordnung "durch ordnungsgemäße
Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu
führen, daß sie unmittelbar und ausschließlich die in der Satzung
genannten gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Es genügt also eine
einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, um die Voraussetzungen für
die an die Steuervergünstigung gestellten Anforderungen zu
erfüllen.
Unter einer ordnungsgemäßen Buchführung ist zu verstehen, daß sie
zeitnah, regelmäßig und vollständig alle wirtschaftlichen
Vorgänge (also alle Einnahmen und Ausgaben) erfaßt. Die Erfassung
der Geldbewegungen werden Buchungen genannt.
Vollständigkeit der Buchführung bedeutet: alle Geldbewegungen
sind zu erfassen, keine Buchung darf ohne Beleg vorgenommen
werden.
Regelmäßig und zeitnah ist eine Buchführung, wenn die
Aufzeichnung fortlaufend. vollständig, zeitgerecht und geordnet
vorgenommen wird, wobei Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich
aufzuzeichnen sind.
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996