Vereinsrecht für das Internet
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Unterkapitel:
§ 1 (Steuerpflicht)
§ 5. (Befreiung von der Körperschaftssteuer)
nächstes Hauptkapitel:
Gewerbesteuergesetz (Auszug)
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen des privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich
auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der
Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel,
soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für
selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
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© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung:
Dezember.1996