Die Frage, welchen Versicherungsschutz ein Verein im Einzelfall
benötigt, läßt sich nicht allgemeingültig beantworten.
Entsprechend dem breiten Spektrum der möglichen Aktivitäten von
Vereinen von der "kleinen" Interessengemeinschaft bis hin zum
"großen "Träger von Einrichtungen", gilt es unterschiedliche
"Risiken" zu berücksichtigen. Dementsprechend verfügen auch die
Versicherungsgesellschaften über ein breites Spektrum von
Angeboten, das auf Außenstehende leicht den Eindruck einer
verwirrenden Vielfalt macht.
Die folgende Übersicht enthält die wichtigsten Versicherungsarten, die für Vereine im sozialen und gesundheitlichen Bereich in Frage kommen können. Dabei wird ein breiteres Spektrum dargestellt, als für viele Vereine in der Praxis in Frage kommt.
Für die meisten "kleinen" Vereine, z.B. Interessengemeinschaften und Selbsthilfevereinigungen auf örtlicher Ebene wird in der Regel
- der Abschluß einer Betriebs- oder Vereinshaftpflicht und die
- Anmeldung zur Berufsgenossenschaft einen ausreichenden Versicherungsschutz bieten.
Tip: Beim Abschluß von Versicherungen sollten drei Punkte beachtet werden:
- Zunächst ist darauf zu achten daß ein ausreichender Haftpflicht- Versicherungsschutz gewährleistet wird; die Betriebs- oder Vereinshaftpflicht bietet hier meist ein ausreichendes "Paket" für Personen-. Sach- und Vermögensschäden
- An zweiter Stelle steht die Versicherung der für den Verein tätigen Personen gegen "Arbeitsunfälle", Wobei sorgfältig zu prüfen ist, ob nicht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits für ausreichend gehalten wird.
- Schließlich ist zu prüfen, inwieweit Sachwerte (Inventar, Gebäude) gegen bestimmte Risiken versichert werden sollen.
In der hier gebotenen Kürze können jeweils nur die Grundzüge umrissen werden, eine Darstellung von z.T. wichtigen Details ist nicht möglich. In diesem Sinne versteht sich der hier gegebene Überblick als eine kleine Arbeitshilfe, die
- Vereine befähigen soll. im Gespräch mit Versicherungsgesellschaften, Maklern oder Vermittlern den für sie erforderlichen Versicherungsschutz zu erhalten:
- ehrenamtlich Tätige, aber auch neben- und hauptamtlich Beschäftigte (gleich. ob sie im Rahmen eines "kleinen Vereins" oder einer "großen Einrichtung ` arbeiten) zu der Nachfrage ermuntern soll. welcher Versicherungsschutz für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besteht. Häufig werden erst durch solche Nachfragen "Lücken" im Versicherungsschutz bewußt.
Unterkapitel:
Haftpflichtversicherung
Besondere Haftpflichtversicherungen
Eine Pflicht: Die gesetzliche Unfallversicherung
nächstes Hauptkapitel:
Zur Finanzierung eines gemeinnützigen Vereines
Informationen zur Vereinshaftpflicht u.a. durch:
Ecclesia-Versicherungsdienst und Union-Versicherungsdienst,
Klingenbergstr. 4, 32758 Detmold
Tel. 05231- 603-0, Fax. 05231- 603197
Für Vereine, die eigene Räume oder auch Gebäude anmieten, kann eine Gebäude-Regreßversicherung wichtig werden, die fahrlässig durch den Verein oder seine Mitarbeiter verursachte Beschädigungen des Gebäudes abdeckt; sofern Heizöllagertanks genutzt werden, kann der Abschluß einer Gewässerschaden Haftpflichtversicherung empfehlenswert sein. Nähere Modalitäten über diese spezifischen Haftpflichtversicherungen sind bei Bedarf bei den Versicherungsgesellschaften zu erfragen.
Die Versicherungen bieten für kurzfristige Aktivitäten
"Versicherungspakete" an, so daß nicht jede Versicherung einzeln
abgeschlossen werden muß. Für einen angemessenen
Versicherungsschutz ist es wichtig -solange man noch nicht die
entsprechenden Kenntnisse gesammelt hat - die geplante Aktivität
z.B. mit einem Versicherungs-Fachwirt zu besprechen.
Dementsprechend genießen auch die im Rahmen von Vereinen tätigen Personen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Jeder "Unternehmer" ist verpflichtet. die Eröffnung eines Betriebes sofort (innerhalb einer Woche) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Im Sinne des Gesetzes sind auch Vereine im Bereich des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Unternehmen `, selbst wenn die Arbeit des Vereins ausschließlich auf ehrenamtlicher und unentgeltlicher Tätigkeit beruht. Die Anmeldung eines Vereins an die Berufsgenossenschaft muß sofort nach Aufnahme der Vereinstätigkeit, d.h. gleich nach der Vereinsgründung erfolgen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft ist für die meisten Vereine die:
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35-37,22089 Hamburg, Tel. 040-20207-0.
Dort erfährt man auch bei Unzuständigkeit dieser Berufsgenossenschaft, welche Unfallversicherung ansonsten zuständig ist.
Die Leistungen der Unfallversicherung sind häufig besser als die
der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherung ist für
die unentgeltlich tätigen Mitglieder eines Vereines, d.h. sowohl
für die in der Satzung beschriebenen Organmitglieder (z.B.
Vorstand, Beirat) wie auch für die anderen unentgeltlich tätigen
Helfer beitragsfrei.
Ehrenamtliche Mitarbeiter, die nicht nur Ersatz für ihre Auslagen
(Z. B . Fahrtkosten), sondern auch eine Aufwandsentschädigung für
die von ihnen eingesetzte Zeit erhalten (z.B.
Aufwandsentschädigungen für Helferinnen in ambulanten
sozialpflegerischen Diensten) sind beitragspflichtig.
Zur Festsetzung der Beiträge muß der Verein eine Meldung an die Berufsgenossenschaft machen. In den Vordrucken für die Jahresmeldung sind jeweils die Zahl der Stellen und die Personalkosten des jeweils vorausgegangenen Jahres einzusetzen.
Der Versicherungsumfang erstreckt sich auf Arbeits- und
Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten .
Die Leistungen der Berufsgenossenschaft umfassen
- Verhütung von Arbeitsunfällen und Erste Hilfe,
- Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten,
- Entschädigung durch Geldleistungen.
Im Schadensfall ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft zu machen (Formular für Schadensmeldung anfordern); ehrenamtlich Tätige (z.B. Vorstandsmitglieder) müssen z.B. bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls (z.B. Unfall auf dem Weg zur oder von der Vorstandssitzung, zum Beratungs-/Betreuungsdienst) beim Arzt angeben, daß es sich um einen Arbeitsunfall handelt (und nicht um einen "Freizeitunfall", obwohl sich der Unfall in der Freizeit der Betroffenen ereignet hat!). Die Kosten für die ärztliche Behandlung werden dann von der Berufsgenossenschaft und nicht von der Krankenkasse getragen.
Sollte ein unentgeltlich Tätiger einen Arbeitsunfall erleiden, in dessen Folge die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist, berechnet sich die Entschädigung nach dem "Mindestarbeitsverdienst".
Unterkapitel:
Auszug aus der Reichsversicherungsordnung (RVO)
nächstes Hauptkapitel:
Zur Finanzierung eines gemeinnützigen Vereines
(1) In der Unfallversicherung sind, unbeschadet der §§ 541 und 542, gegen Arbeitsunfall versichert
7. die im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder in der
Wohlfahrtspflege Tätigen,
8. die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen
sowie die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen dieser
Unternehmen einschließlich der Lehrenden,
9. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten
oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder
erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu
retten unternehmen,
10. Blutspender und Spender körpereigener Gewebe,
12. a) Personen, die Luftschutzdienst leisten, wenn sie hierzu
durch eine zuständige Stelle herangezogen sind oder wenn sie
handeln, weil Gefahr im Verzuge ist,
b) freiwillige Helfer des Bundesluftschutzverbandes,
c) Teilnehmer an den Ausbildungsveranstaltungen des Bundesamtes
für zivilen Bevölkerungsschutz, des Bundesluftschutzverbandes
oder des Luftschutzhilfsdienstes der Lehrenden,
(2) Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die wie
ein nach Absatz 1 Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei
nur vorübergehender Tätigkeit.
(3) Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung noch eine
selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie für alle
Personen, die die dort genannten Tätigkeiten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausüben; § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a gilt auch für
Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
tätig werden, wenn sie innerhalb dieses Geltungsbereichs ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.