Verlust der Rechtsfähigkeit, auf Beschluß des Amtsgerichtes, z.B.
nach § 43 BGB, wenn sich der Verein gesetzwidrig verhält oder
wenn die Mitgliederzahl unter 3 fällt, gemäß § 73 BGB.
Auflösung durch Beschluß der Mitgliederversammlung gemäß § 41 BGB mit einer § Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Vereinskonkurs, wenn der Verein seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann, auf Antrag der Gläubiger oder des Vorstandes gemäß § 42 BGB.
Vereinsverbot nach § 3 des Vereinsgesetzes durch die Ordnungsbehörde, wenn der Verein sich grundgesetzwidrig verhält
Bei der Auflösung des Vereins hat der Vorstand die Aufgabe, die
Liquidation des Vereinsvermögens durchzuführen.