Unterkapitel:
Körperschaftssteuer
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Grundsteuer und Grunderwerbssteuer
Vermögenssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer
KFZ-Steuer
Lotteriesteuer
nächstes Hauptkapitel:
Spendenbestätigungen
Jedoch: Betätigen sich Vereine wirtschaftlich, so sind diese Einkünfte u.a. aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nur teilweise oder unterhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.
Je nach dem Grad der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr oder der Höhe der Einnahmen unterscheidet man:
- den steuerfreien ideellen Bereich;
- die steuerfreie Vermögensverwaltung;
- den steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb =
Zweckbetrieb;
- den voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Unterkapitel:
Der steuerfreie ideelle Bereich
Die steuerfreie Vermögensverwaltung
Steuerlich begünstigte Zweckbetriebe
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins
nächstes Hauptkapitel:
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Die Vermietung von Räumen ist dann steuerfreie
Vermögensverwaltung, wenn es eine Dauervermietung ist,
kurzfristige Vermietungen für Einzelveranstaltungen an Dritte
stellen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
dar.
- sie der unmittelbaren Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszweckes dienen;
- die wirtschaftliche Betätigung für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist und
- der Verein nicht mehr als unbedingt nötig in Wettbewerb mit anderen Steuerpflichtigen tritt.
Zu den Zweckbetrieben gehören insbesondere alle Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO). Wohlfahrtspflege im steuerrechtlichen Sinne ist die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeeübte Sorge für notleidende und gefährdete Mitmenschen. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können z.B. die folgenden sein:
- Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern);
- Altenwohn- und Pflegeheime;
- Werkstätten für Behinderte;
- Einrichtungen der Blinden- und Körperbehindertenfürsorge; -
Vorträge und Fortbildungskurse einschl. Beherbergung und
Verpflegung der Teilnehmer;
- kulturelle Veranstaltungen (ohne Verkauf von Speisen und
Getränken);
- max. 2 x jährlich Lotterien und sonstige Ausspielungen (die vom
Ordnungsamt genehmigt werden müssen).
- Erlöse, die durch Zweckbetriebe erzielt werden, unterliegen
unabhängig von ihrer Höhe nicht der Körperschafts- und
Gewerbesteuerpflicht.
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines Vereins können z.B. sein:
- Verkauf von Speisen und Getränken (Teestube etc.);
- gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, unabhängig davon, ob die Teilnehmer Vereinsmitglieder sind;
- stundenweise Vermietung von Vereinsräumen an Dritte;
- Einnahmen durch Werbeinserate Dritter in Vereinszeitschriften;
- Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten, Straßenfesten;
- Sammlung von Altmaterial (Altkleider, Altpapier usw.), soweit
nicht ein Unternehmer damit beauftragt ist (s. in diesem Fall
unter steuerfreie Vermögensverwaltung).
Liegen die Einnahmen über 60.000,-- DM jährlich, so ist der
Gesamtbetrag (also auch der Teil bis 60.000,--DM zu versteuern).
In diesem Fall ist eine Überschußermittlung durchzuführen, da nicht der Umsatz, sondern der Überschuß, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, versteuert werden muß.
Unterkapitel:
Betriebseinnahmen
Abschreibung (Absetzung für Abnutzung = AfA)
Überschußermittlung bei Altmaterialsammlungen
nächstes Hauptkapitel:
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Betriebsausgaben sind nur tatsächlich geleistete Zahlungen, also keine fiktiven Lohnkosten für ehrenamtliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern. Wenn sich Vereinsmitglieder ihre Leistungen im Rahmen des steuerlichen Geschäftsbetriebes angemessen bezahlen lassen, bestehen steuerlich keine Bedenken hiergegen, und zwar auch dann nicht, wenn derselbe Betrag dem Verein wieder gespendet wird.
Zu den Betriebsausgaben zählen z.B. Aufwendungen für Personal-
und Wareneinsatz, Porto, Büromaterial, Reparaturen und sonstige
Steuern, z.B. Umsatz- und Getränkesteuer. Darlehen spielen weder
bei der Aufnahme noch der Rückzahlung eine steuerliche Rolle.
Beispiele hierzu: (aus der AfA-Tabelle der Finanzverwaltung) Gegenstand Nutzungsdauer jährliche Abschreibung
Kraftfahrzeuge 4 25
Büromöbel 10 10
Büromaschinen 5 20
Die Höhe der Körperschaftssteuer beläuft sich auf 46 % des
steuerpflichtigen Ertrags, die Höhe der Gewerbesteuer wird durch
kommunale Satzung festgelegt (sog. Steuerhebesatz). Bei beiden
Steuerarten bleibt ein Freibetrag von 7.500,--DM steuerfrei.
Bei Vereinen fallen zahlreiche unterschiedliche Einnahmen an, bei denen die Umsatz (Mehrwert-) steuerpflicht zu prüfen ist. Vereine sind Unternehmern grundsätzlich gleichgestellt. Ein Verein ist dann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes, wenn er nachhaltig zum Zwecke der Einnahmenerzielung Leistungen erbringt.
Zahlreiche Einnahmen eines Vereins fallen aber unter die Befreiungsvorschriften:
- Mitgliedsbeiträge (sofern sie nicht den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen, z.B. wenn die Beratung und Unterstützung an die Mitgliedschaft gebunden ist, wie bei einem Mieterverein);
- Spenden (sofern sie nicht von einer Gegenleistung des Vereins abhängen);
- staatliche Zuschüsse zur Verwirklichung des Satzungszweckes;
- Wohlfahrtsleistungen (wenn Mitgliedschaft in einem anerkannten Wohlfahrtsverband besteht);
- Vorträge und Kurse wissenschaftlicher oder belehrender Art (sofern die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden);
(Diese Aufzählung ist unvollständig, da nur solche Tatbestände aufgelistet wurden, die üblicherweise bei Vereinen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege vorkommen dürften.)
Umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Vereins als Unternehmer sind z.B. :
- Verkauf von Speisen und Getränken (z.B. Teestube);
- Eintrittsgelder bei Veranstaltungen aller Art;
- Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten, Altmaterialsammlunmgen.
Sind steuerpflichtige Umsätze gemacht worden, so ist für Umsätze von Zweckbetrieben ein Steuersatz von 7 % (entspricht 6,54 % des Gesamtumsatzes) , bei sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 15 % (entspricht 13,04 % des Gesamtumsatzes) an das Finanzamt abzuführen.
Von der abzuführenden Umsatzsteuer kann der Verein allerdings die ihm selbst von anderen Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzug). Abziehbar sind natürlich nur steuerliche Vorleistungen Dritter, die sich auf den steuerlichen Tätigkeitsbereich des Vereins beziehen.
Allerdings wird bei Betreuungsvereinen in der Regel dennoch keine Umsatzsteuer abzuführen sein, denn für Kleinunternehmer entfällt die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer. Der Verein gilt als Kleinunternehmer, wenn er im vergangenen Jahr steuerlich wirksame Bruttoeinnahmen von nicht mehr als 25.000,- DM hatte und im laufenden Jahr die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen voraussichtlich 100.000,-- DM nicht übersteigen werden (§ 19 UStG).
Überschreitet ein Verein die jährliche Umsatzgrenze von 25.000,--
DM, so hat er sich bezüglich der Umsatzsteuerzahlungen beim
Finanzamt zu melden, welches entsprechende Formulare bereithält.
Die Freigrenze erhöht sich 1996 auf 32.500,-- DM.
Die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt hat monatlich zu
erfolgen, bei steuerpflichtigen Jahresumsätzen bis 6.000,--DM
jährlich quartalsweise. Die Summe für die quartalsweise
Voranmldung erhöht sich 1996 auf jährlich 12.000,--DM.
Bei Grunderwerb ist allerdings unabhängig vom Zweck des
Grundstücks die Grunderwerbssteuer von 2 % zu entrichten.
Ein Vermögenserwerb des Vereins durch Schenkungen oder
Erbschaften ist in jeder Höhe steuerfrei. Dies gilt auch für
Grundstücke. Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn der Verein
innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb seine Gemeinnützigkeit
einbüßt.
Steuerfreiheit besteht aber:
- bei Tombolas, wenn der Gesamtpreis der Lose 1.200,-- DM nicht übersteigt und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden;
- wenn die vom zuständigen Ordnungsamt genehmigte Ausspielung
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und der Gesamtpreis
der Lose 75.000,-- DM nicht übersteigt.