Vereinsrecht für das Internet
Zurück Vorwärts Inhalt Stichworte

Strafprozeßordnung (StPO) (Auszug)


Unterkapitel:
§ 153a (Einstellung des Verfahrens)

nächstes Hauptkapitel:
Jugendgerichtsgesetz (JGG) - Auszug -



§ 153a (Einstellung des Verfahrens)

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. ...
(2)...

Zurück Vorwärts Inhalt Stichworte


© Copyright: Horst Deinert ; Letzte Änderung: Dezember.1996